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Paragraf 15 Anzeigepflichtige Vorhaben

(1) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 6 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf
Grundstücken im Bauland;
2. die änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn
hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf,die hygienischen Verhältnisse oder der Brandschutz
betroffen werden können;
3. die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach Paragraf 59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen;
4. der Austausch von Maschinen oder Geräten (Paragraf 14 Z. 5) wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden
Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten;
5. der Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach Paragraf 14 Z. 7;
6. die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
7. die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten;
8. die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzierstationen und Funkanlagen mit Tragkonstruktion außerhalb von Ortsgebieten;
9. die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern, begehbaren Folientunnels und Pergolen;
10. die Herstellung von Hauskanälen;
11. die Aufstellung von TV-Satellitenantennen und Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken;
12. die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (Paragraf 62 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
13. die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen,
die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen;
14. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
15. die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger;
16. die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von
Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten
auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft;
17. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen;
18. die Errichtung von Gasanlagen (Paragraf 1 des NÖ Gassicherheitsgesetzes, LGBl. 8280) und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr
notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner
elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen.
(2) Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur
Beurteilung des Vorhabens ausreichen. Wird ein Wärmeerzeuger (Abs. 1 Z. 3) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts
(Paragraf 59 Abs. 3) gleichzeitig vorzulegen. Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z. 17) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung
des Grundeigentümers anzuschließen.
(3) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,
des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230 oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, hat die Baubehörde das
Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Ist zu dieser Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig,
dann muß die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen.
(4) Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Abs. 3 erfolgt,
dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.
(5) War die Einholung von Gutachten notwendig, hat die Baubehörde bei einem Widerspruch nach Abs. 3, 1. Satz, binnen
3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Verstreicht auch diese Frist,
darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.


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