Besonders wilde Zeiten: die Abend- und Nachtstunden zwischen 18:00 Uhr und 6:00 Uhr früh - in diesem Zeitraum ereignen sich 70% aller Wildunfälle.
Wildunfälle sind vermeidbar!
- Im Bereich des Gefahrenzeichens "Achtung Wildwechsel" gilt: Geschwindigkeit verringern und bremsbereit fahren
- Bei Wild in Sicht: Fuß weg vom Gas, abblenden, abgesetzt hupen
- Riskante Ausweichmanöver vermeiden
- Achtung: Bei Rudeltieren sind meist weitere Artgenossen im Gefolge!
Wenn es doch passiert ist: Richtig handeln!
- Anhalten
- Warnblinkanlage einschalten und Warnweste anziehen
- Unfallstelle mit Pannendreieck absichern
- Bei Personenschaden: Erste Hilfe leisten, wenn nötig die Rettung rufen
- Polizei verständigen: Notrufnummer 133
- Das Wild von der Fahrbahn entfernen, auf keinen Fall mitnehmen
- Unfallspuren am Wagen nicht beseitigen - wer den Unfall verschweigt, begehrt Fahrerflucht.
Wann zahlt die Versicherung?
Nur eine Voll- oder Teilkaskoversicherung bietet entsprechende Leistung bei Wildunfällen. Voraussetzung für den Ersatz des Schadens ist, dass eine behördliche Schadensaufnahme erfolgte und der Schadenfall ohne unnötigen Aufschub der Versicherung gemeldet wurde.
Wildunfall zu spät gemeldet - Bestrafung wegen Fahrerflucht
Der Wildunfall muss auch dann gemeldet werden, wenn das - höchstwahrscheinlich verletzte - Tier weiterläuft. Der Jagdausübungsberechtigte ist ebenfalls zu benachrichtigen, das übernimmt üblicherweise die Exekutive. Häufig erfolgt die polizeiliche Meldung aber zu spät, unter anderem erst dann, wenn eine Bestätigung der polizeilichen Anzeige vom Versicherungsunternehmen gefordert wird. Dies hat zur Folge, dass Anzeige wegen Fahrerflucht erstattet wird, was verwaltungsstrafrechtliche Folgen hat und zur Verhängung einer Geldstrafe (bis zu € 2.180,00) führen kann. Es gilt daher, bei einem Wildunfall sofort anzuhalten und umgehend die Polizei zu verständigen.
Eine Verständigung der Polizei kann nur dann unterbleiben, wenn dem Jagdausübungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub der Schaden mitgeteilt wird und einander Namen und Anschrift nachgewiesen werden.
Ist bei dem Unfall auch ein Personenschaden eingetreten, so ist auf jeden Fall die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.
Quelle: Amtsblatt Nr. 23 und Nr. 24/2019