Geflügelpestrisiko

Stallhaltungspflicht für Geflügel

Stallhaltungspflicht für Geflügel unsplash

Aufgrund der Anpassung der Geflügelpestrisikogebiete wird hiermit mitgeteilt, dass der Bezirk Krems zu einem Gebiet mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko erklärt wurde. Folgende Maßnahmen sind  sicherzustellen: 

Es gilt Stallhaltungspflicht: Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogenannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach). 

Betriebe (oder Privatpersonen) unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Biosicherheitsmaßnahmen von der Stallhaltungspflicht ausgenommen:

  1. Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist und 
  2. in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebend Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein
  3. die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben

Nähere Informationen finden Sie unter Geflügelpest (Aviäre Influenza, HPAI, „Vogelgrippe“) - Land Niederösterreich