Bauanzeigen

Anzeigepflichtige Vorhaben sind gemäß § 15 „NÖ Bauordnung 1996“

mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Z.B.: Carports, Aufstellung von mehreren Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland; Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen) von Zentralheizungsanlagen; Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen;  Aufstellung von Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken; Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen (Photovoltaikanlagen).

Bitte mitbringen:

  • Anzeige (formlos), unterschrieben vom Bauwerber, Grundeigentümer und ev. Anrainer
  • Skizze und Beschreibung des Bauvorhabens
  • erforderliche Prüfberichte, Befunde 
    (detaillierte Informationen bei Johann Müllner)

 

Zuständig