Recht auf elektronischen Verkehr

Die Marktgemeinde Rastenfeld stellt ab 01.01.2020 nachfolgende technische Einrichtungen zur Wahrnehmung des „Rechts auf elektronischen Verkehr mit der Verwaltungsbehörde“ gem. § 1a E-Government-Gesetz zur Verfügung. Eine Nutzung technischer Möglichkeiten oder Einrichtungen für einen elektronischen Verkehr mit der Marktgemeinde Rastenfeld, die nicht in dieser Liste angeführt sind, ist nicht zulässig.

Elektronische Antragstellung:

Für eine elektronischen Antragstellung stellt die Marktgemeinde Rastenfeld auf ihrer Website unter www.rastenfeld.at Online-Formulare zur Verfügung.

Verfahrensbezogene elektronische Kommunikation:

Die verfahrensbezogene elektronische Kommunikation erfolgt auf Wunsch von AntragstellerInnen an die in den Online-Anträgen bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Der explizite Wunsch auf elektronische Verfahrenskommunikation kann in den Online-Formularen bekannt gegeben werden.

Elektronische Zustellung:

Die Übermittlung von nicht nachweislichen Sendungen der Marktgemeinde Rastenfeld erfolgt an die in Online-Anträgen bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Nachweisliche Sendungen werden über den behördlichen Zustelldienst in das Behördenpostfach (für Privatpersonen unter www.oesterreich.gv.at, für Unternehmen und sonstige Organisationen unter www.usp.gv.at) eingeliefert, sofern ein Empfänger für die E-Zustellung registriert ist. Andernfalls erfolgt eine postalische Übermittlung.“